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"Vertretungsbefugnis Verein"

Lexikon

Vertretungsbefugnis im Verein

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 21 bis 79. Viele dieser Regelungen können in der Satzung außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist die Satzung des Vereins die maßgebliche Grundlage für die rechtliche Verfassung des Vereins. Auf die Formulierung der Satzung sollte bei der Gründung daher große Sorgfalt gelegt werden. Spätere Satzungsänderungen sind aufwändig. Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Gründung eines Vereins ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch gibt es Bestimmungen zu den Formalien der Gründungsversammlung und darüber, was in der Satzung eines eingetragenen Vereins stehen muss. Rechtlich ist die Eintragung eines Vereins nicht zwingend vorgeschrieben.