Lexikon

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen, Selbsthilfeorganisationen – was ist was? Hier sind für Sie Begriffe und Themen rund um die gemeinschaftliche Selbsthilfe beschrieben.

Aktivgruppe

Eine Aktivgruppe bietet die Möglichkeit, mit anderen Gruppenmitgliedern an Bewegungs- und Freizeitangeboten teilzunehmen und über eine Aktivität wie Spazieren gehen, gemeinsam kochen oder singen, über Entspannung oder Kreativität in ein vertrauensvolles offenes Gespräch und in den Erfahrungsaustausch zu kommen.

Angehörige

Im Umfeld der gemeinschaftlichen Selbsthilfe werden oft Angehörige von Betroffenen unterschieden. Angehörige meint diejenigen, die zum Beispiel nicht selbst erkrankt sind, aber durch ihre Beziehung zu einem erkrankten Betroffenen auch belastet sind.
Angehörige meint meist Familienangehörige, also Partner*innen, Eltern oder Kinder. Darunter sind aber auch zugehörige Freund*innen, Bekannte und vergleichbar Nahestehende zu verstehen, die eine besondere Bindung aufgrund einer emotionalen Beziehung zur erkrankten Person haben. Die Beziehung ist geprägt von einem Balanceakt zwischen Fürsorge und Verpflichtung. In jüngster Zeit verliert die Unterscheidung in Angehörige und Betroffene an Bedeutung. Die Angehörigen werden zunehmend auch als (indirekt) Betroffene bezeichnet.

Angeleitete Gruppe

Angeleitete Gruppen werden von Fachleuten angeboten und geleitet, zum Beispiel von Psychotherapeut*innen. Anders als Selbsthilfegruppen sind sie keine reinen Zusammenschlüsse von Betroffenen.

Anonymousgruppe

Eine besondere Form von Selbsthilfegruppen sind die so genannten Anonymousgruppen wie zum Beispiel die Anonymen Alkoholiker.

Anonymousgruppen verstehen sich als überparteiliche und überkonfessionelle Gemeinschaften von Frauen und Männern zur gemeinsamen Problemlösung. Gruppentreffen (Meetings) finden regelmäßig statt, der Zugang ist frei, zum Beispiel auch in einer anderen Stadt. Die Gruppenmitglieder reden sich mit Vornamen an und bleiben ansonsten anonym. Anonymousgruppen orientieren sich an den Empfehlungen eines gemeinsamen Programms (Zwölf-Schritte-Programm).

Aufwandsentschädigung / Auslagenersatz

Eine Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung, die zur Abgeltung von Zeit und / oder Aufwendungen gezahlt wird, die mit einem Amt oder einer Tätigkeit verbunden sind. Sie ist grundsätzlich steuerlich zu erklären. So erhalten etwa Patientenvertreter*innen von den in § 140f SGB V benannten Gremien eine gesetzlich geregelte Aufwandsentschädigung.

Der Pauschbetrag soll zur finanziellen Abfederung der Aufwendungen an Zeit für die Sitzungen und für die Sitzungsvorbereitung sowie für die Nutzung von privatem Computer, Internetanschlüssen, Telefonanschlüssen, Drucker und Papiervorräten dienen. Der Pauschbetrag kann die Kosten ersetzen und die entstandenen Kosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Auslagenersatz dagegen ist die Rückerstattung von konkret entstandenen Sachkosten im Rahmen einer ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Tätigkeit. Er unterliegt bei Privatpersonen nicht der Steuerpflicht und ist beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Autonomie der Selbsthilfe

Mit Autonomie ist gemeint, dass Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen ihre Selbstbestimmung wahren und Interessenkonflikte vermeiden. Und dass sie allein den Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet sind. Zentral hierbei ist die finanzielle Unabhängigkeit. Um ihre Autonomie zu wahren, nehmen Selbsthilfegruppen keine Gelder von Wirtschaftsunternehmen an, beispielsweise von Arzneimittelherstellern und Hilfsmittelherstellern.

Digitale Selbsthilfe

Digitale Selbsthilfeangebote werden von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen auf der Basis digitaler Anwendungen vorgehalten. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Internetseite, ein Forum, einen Chat, eine App oder ein anderes Angebot zum Austausch handeln. Digitale Selbsthilfe anhand verschiedener digitaler Anwendungen ist eine besondere, zeitgemäße Form gemeinschaftlicher Selbsthilfe.

Ehrenamtliches Engagement in der Pflegeselbsthilfe

Das ehrenamtliche Engagement in der Pflegeselbsthilfe bezeichnet den freiwilligen Einsatz von Menschen, die sich ohne finanzielle Entlohnung aktiv für die Unterstützung und Begleitung von pflegenden Menschen einsetzen, z. B. in Form von Beratung, Unterstützung oder bei der Organisation von Gruppentreffen.

Empowerment

Der Begriff Empowerment entstammt der amerikanischen Gemeindepsychologie und umfasst eine professionelle Haltung wie auch eine Arbeitsweise, die den Grad an Autonomie und Selbstbestimmung im Leben von Menschen oder Gemeinschaften erhöhen sollen und es ihnen ermöglicht, ihre Interessen eigenmächtig, selbstverantwortlich und selbstbestimmt zu vertreten. Empowerment bezeichnet dabei sowohl den Prozess der Selbstbemächtigung, zum Beispiel über gemeinschaftliche Selbsthilfe, als auch die professionelle Unterstützung der Menschen, ihr Gefühl der Macht- und Einflusslosigkeit zu überwinden und ihre Gestaltungsspielräume und Ressourcen wahrzunehmen und zu nutzen. Konzeptionelle Ausgangslage ist eine Orientierung an individuellen Stärken statt an Defiziten. Das Ziel empowermentorientierten Arbeitens ist die Förderung der Fähigkeit von Menschen, ihre soziale Lebenswelt und ihr Leben weitestgehend selbst zu gestalten.
Empowermentorientierte Soziale Arbeit setzt also einen Paradigmenwechsel im Hilfeverständnis voraus. Die Haltung einer „Arbeit am und im sozialen Kontext“ bedeutet, die Möglichkeiten zu verbessern, damit Betroffene ihre Interessen besser erkennen und vertreten können – und nicht, diese Interessen für die Betroffenen zu vertreten.
Grundsätzlich ist die Selbsthilfeunterstützungsarbeit das beste Beispiel für empowermentorientiertes professionelles Handeln: Das Vertrauen der Ratsuchenden zum eigenständigen Handeln wird in Selbsthilfegruppen entfaltet. Selbsthilfeunterstützungsarbeit fördert auf der Gruppenebene durch Beratung und Begleitung, durch Fortbildung und die Bereitstellung von Infrastruktur, die Kompetenz von Selbsthilfegruppen. Auf der strukturellen Ebene nimmt sie eine Multiplikatorenfunktion ein, indem sie mit professionellen Einrichtungen, Institutionen, Politik und Verwaltung zusammenarbeitet und sich öffentlich für geeignete Rahmenbedingungen, einem sogenannten „selbsthilfefreundlichen Klima“ einsetzt.

Gemeinnützigkeit, Anerkennung / Feststellung der Satzungsmäßigkeit

Soll ein Verein gemeinnützig werden, muss man sich an das zuständige Finanzamt für Körperschaften wenden. Für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins gibt es bei den Finanzämtern Mustervorlagen, die die gesetzlich zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit verlangt das Finanzamt das Gründungsprotokoll, die Satzung und den Nachweis der Eintragung (Registerauszug). Aber schon vorher, also noch vor der Eintragung ins Vereinsregister, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf vorlegt werden, damit dieses prüfen kann, ob die Satzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht. Es müssen „die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung … so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind“ (§ 60 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ ergeht vom Finanzamt als „Freistellungsbescheid“ von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Sie wird bei jeder Steuererklärung überprüft, für die zurückliegenden Jahre beschieden und ist in der Regel drei Jahre gültig. Auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig handeln und darin anerkannt werden.

Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigende Zwecke

Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine, können Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen erhalten. Steuerbegünstigende Zwecke, die in der Abgabenordnung (AO) aufgeführt werden, sind im Einzelnen Gemeinnützige Zwecke (§ 52), Mildtätige Zwecke (§ 53), Kirchliche Zwecke (§ 54) und Selbstlosigkeit (§ 55). Eine Körperschaft verfolgt laut § 52 dann gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens. Als gemeinnützig anzuerkennende Zwecke sind unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Zweck „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ wird von den Finanzverwaltungen in der derzeitigen Praxis allerdings nicht anerkannt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wer sich mit mindestens einer Person für ein gemeinsames Ziel oder einen gemeinsamen Zweck zusammentut, bildet automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die dann so genannte BGB-Gesellschaft entsteht also praktisch von selbst. So sind zum Beispiel Fahrgemeinschaften aber auch Selbsthilfegruppen BGB-Gesellschaften. Es gibt keine Formvorschriften, jede Person besitzt die gleichen Rechte und Pflichten. Für die Arbeit und die Zugehörigkeit zu der Gruppe treffen die Mitglieder in der Regel gemeinsame Vereinbarungen („Gesellschaftsvertrag“). Als Personengesellschaft besitzt eine BGB-Gesellschaft allerdings nur eine beschränkte Rechtsfähigkeit, verpflichtet bleiben immer die realen Personen.

Gruppenkonto

Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich benötigen für die Beantragung von Fördermitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen ein eigenes Bankkonto (Gruppenkonto). Fördermittel dürfen nur auf ein für die Zwecke der Selbsthilfegruppe separat angelegtes Konto überwiesen werden. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos akzeptieren, das von einem Gruppenmitglied dafür eingerichtet wurde. Ein solches Konto ist in der Regel nicht gebührenfrei. Akzeptiert werden können auch ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto. Diese Konto-Problematik kann auch bei der Förderung durch andere Zuwendungsgeber bestehen. Ein Vereinskonto ist leichter zu eröffnen. Dabei müssen nur die Unterschriftsberechtigungen aller Bevollmächtigten hinterlegt werden. Einige Banken bieten Vereinskonten auf der Grundlage eines Geschäftskontos an, und berechnen dafür nicht unerhebliche Bankgebühren. Volksbanken und Sparkassen bieten manchmal Sonderkonditionen für Vereine an.

Impressumspflicht

Bei Internetseiten spricht man sowohl von Impressum als auch von Anbieterkennzeichnung. Die Impressumspflicht für Internetseiten ist im Telemediengesetz (TMG) und im Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) nachzulesen. Diese Regelungen sollen sowohl ein Mindestmaß an Transparenz und Information über Anbieter von Internetdiensten bieten sowie eine mögliche Rechtsverfolgung im Streitfall erleichtern. Anonyme Internetseiten sind nur in Ausnahmefällen zugelassen, und zwar, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Nicht kennzeichnungspflichtig sind auch Meinungsäußerungen in Foren sowie der gelegentliche, private wirtschaftliche Geschäftsverkehr, etwa beim Verkauf von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen.

Junge Selbsthilfe

Unter junger Selbsthilfe versteht die NAKOS gemeinschaftliche Selbsthilfe von Menschen im Alter von etwa 18 bis 35 Jahren. Menschen dieser Altersgruppe sind seltener in Selbsthilfegruppen und -organisationen aktiv. Natürlich auch weil sie seltener an einer chronischen Erkrankung leiden, als ältere Menschen. Seit etwa einem Jahrzehnt werben Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen verstärkt um junge Menschen.

Mit junger Selbsthilfe sind teilweise auch Menschen gemeint, die nicht mehr zu der genannten Altersgruppe gehören, im Vergleich zu anderen Betroffenen, bei denen eine Erkrankung im höheren Alter beginnt, aber noch jung sind. Beispielsweise können Parkinson-Erkrankte Anfang 40 zur jungen Selbsthilfe zählen, da die Erkrankung üblicherweise erst später auftritt.

Landesweite Selbsthilfekontaktstelle

Landesweite Selbsthilfekontaktstellen sorgen für den Fachaustausch, die Vernetzung und die Qualitätsentwicklung der professionellen Selbsthilfeunterstützungseinrichtungen in ihren Bundesländern.

Mittelverwendung

Mittel eines Vereins müssen für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zeitnah verwendet werden. Seit 1.1.2013 gilt hierfür ein Zeitraum von maximal drei Jahren. Das heißt zum Beispiel, dass überhängige Mittel aus dem Jahr 2019 bis Ende des Jahres 2021 ausgegeben sein müssen. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Mittel für größere Vorhaben oder Projekte angespart werden. Zudem ist für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie Mieten oder Lohnkosten eine Rücklage in Höhe des Mittelbedarfs für ein Jahr zulässig. Auch für einen konkreten Anlass dürfen unter vernünftiger kaufmännischer Beurteilung Rücklagen gebildet werden. Eine solche freie Rücklage braucht ein Verein während der Dauer seines Bestehens steuerrechtlich nicht aufzulösen. Diese steuerrechtliche Regelung ist jedoch unabhängig von Zuwendungen durch Fördergeber. Deren Fristen für die Verwendung der Fördermittel sind meist kürzer und im Zuwendungsbescheid genannt.

Namensrecht

Bei diesem Stichwort geht es nicht um das Recht auf einen persönlichen Namen und die Rechte, die sich daraus ergeben. Für den Selbsthilfebereich von Bedeutung ist die Namensgebung einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung. Grundsätzlich können diese ihren Namen und gegebenenfalls Namenszusätze frei wählen. Dabei darf jedoch ein bestehendes Namensrecht nicht verletzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Tätigkeit in derselben Branche oder in demselben Bereich erfolgt. Die Rechtsvorschriften hierzu finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem Handelsgesetzbuch (HGB), im Markengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Schutz eines Namens per Markenschutz wird durch einen kostenpflichtigen Eintrag als Wortmarke (für das Logo oder Emblem kommt auch eine Bildmarke in Frage) beim Deutschen Patentamt erreicht. Wenn ein Name als Wortmarke eingetragen wurde, darf dieser ebenfalls nicht mehr von neuen Firmen, Gruppen, Initiativen oder Vereinigungen benutzt werden.

Natürliche Personen / Juristische Personen

Unter einer natürlichen Person versteht man den Menschen als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung der Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit auch zu einer natürlichen Person. Die Rechtsfähigkeit endet mit seinem Tod. Juristische Personen sind im Gegensatz zu natürlichen Personen eine rechtlich geregelte Einheit, die aus einer Vereinigung von Personen oder Sachen besteht. Juristische Personen des Privatrechts sind zum Beispiel eingetragene Vereine und Genossenschaften oder Stiftungen und Aktiengesellschaften. Obwohl eine juristische Person keine natürliche Person ist, ist sie dennoch rechtsfähig, das heißt, sie kann Träger eigener Rechte und Pflichten sein.

Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen

Im Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen haben sich professionelle Gesundheitseinrichtungen sowie Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen zusammengeschlossen, welche die Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen unterstützen wollen. Die NAKOS war an der Gründung des Netzwerks beteiligt. Inzwischen ist die Geschäftsstelle des Netzwerks die fünfte Betriebsstätte der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.Das Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen vergibt Auszeichnungen an Gesundheitseinrichtungen, die diese Auszeichnung beantragt haben und die Kriterien erfüllen.

Ottawa-Charta

Am 21. November 1986 fand die erste Internationale Konferenz zur Gesundheitsförderung in Ottawa (Kanada) statt und die sogenannte „Ottawa-Charta“ wurde verabschiedet. Sie rief zu aktivem Handeln auf für das Ziel „Gesundheit für alle“ bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus. In der Charta wurde ein weitreichendes Gesundheitsverständnis zum Ausdruck gebracht, das „körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden“ umfasst. Die Charta bezieht sich auch auf „Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange“. Diese seien zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln. Als notwendige Voraussetzungen dafür werden „Zugang zu allen Informationen“, die „Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten“ sowie die „angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen“ angeführt (vgl. Weltgesundheitsorganisation 1986).

Quellennachweis:
Weltgesundheitsorganisation: Ottawa Charter for Health Promotion, Ottawa 1986
Verfügbar unter: https://www.euro.who.int/de/publications/policy-documents/ottawa-charter-for-health-promotion,-1986

Patientenbeteiligung

Mit Patientenbeteiligung ist die gesetzlich verankerte Beteiligung von Interessenvertretern der Patient*innen in Gremien des Gesundheitswesens gemeint. Die Patientenbeteiligung ist in Paragraf 140f des Fünften Sozialgesetzbuchs festgelegt (§ 140f SGB V).

Auf Bundesebene findet die Beteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss statt. Auf Landesebene findet sie beispielsweise in den Zulassungsausschüssen statt, in denen über die Anzahl und Art der Arztsitze in einer Region entschieden wird. Die Patientenvertretung kann in den Gremien mitberaten, aber nicht mitbestimmen.

In der Patientenbeteiligungsverordnung ist festgelegt, welche Organisationen die Patientenvertreter*innen in die Gremien entsenden dürfen. Eine dieser Organisationen ist die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (DAG SHG), deren Einrichtung die NAKOS ist.

Patientenvertretungsorganisationen

Als Patientenvertretungsorganisationen gelten die Organisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung als maßgeblich für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen im Sinne des Paragrafen 140f des Fünften Sozialgesetzbuchs (§ 140f SGB V) festgelegt sind.

Pflege-Selbsthilfegruppe

Eine Pflege-Selbsthilfegruppe ist ein Zusammenschluss von Menschen außerhalb ihrer alltäglichen Beziehungen (wie Familie oder Freundschaft). Gruppenmitglieder sind entweder durch ihre eigene Pflegebedürftigkeit betroffen oder weil sie pflegende Angehörige sind. Pflegebedürftigkeit geht oft mit einer Erkrankung einher. Auch für pflegende Angehörige ist es hilfreich sich über die Erkrankung der pflegebedürftigen Person auszutauschen. Gleichzeitig sind Pflege-Selbsthilfegruppen auf die Pflegesituation und insbesondere auf die pflegenden Angehörigen ausgerichtet, die ihre Bedarfe und Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellen. Durchgeführt werden regelmäßige Gruppentreffen, die dem Austausch, der Information, der gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktivitäten dienen. Im Zentrum steht das vertrauensvolle offene Gespräch. Örtliche Selbsthilfegruppen können bei einer Selbsthilfeorganisation eingebunden oder unabhängig sein und arbeiten.

Pflegeselbsthilfe

Pflegebedürftige Menschen bzw. ihre Angehörigen schließen sich mit gleichbetroffenen Menschen zusammen, die entweder selbst pflegebedürftig sind oder sich um eine pflegebedürftige Person kümmern, sie pflegen bzw. betreuen. Durch Gespräche bzw. Aktivitäten finden sie Hilfe für sich selbst und für die eigene Lebens- und Pflegesituation.

Selbsthilfe-Internetforum

Ein Selbsthilfe-Internetforum wird von einem Zusammenschluss von mehreren Menschen angeboten und betrieben, die von einer Erkrankung, Behinderung, einer psychischen oder sozialen Problemstellung betroffen sind. Im Zentrum steht der Erfahrungsaustausch in einem öffentlich zugänglichen Internetforum.

Auch „virtuelle“ Selbsthilfeformen von Zusammenschlüssen von Menschen im Internet, die in einem öffentlich zugänglichen Forum ihre Erfahrungen und Informationen austauschen, sich gegenseitig stützen und Solidarität herstellen, sind eine besondere Form gemeinschaftlicher Selbsthilfe.

Selbsthilfebeauftragte

Selbsthilfebeauftragte sind Ansprechpartner*innen innerhalb einer Gesundheitseinrichtung zum Thema Selbsthilfe. Vor allem Krankenhäuser benennen immer häufiger Selbsthilfebeauftragte.

Selbsthilfedachorganisation

Selbsthilfedachorganisationen sind Zusammenschlüsse auf Bundesebene von überwiegend oder ausschließlich juristischen Personen.

Natürliche Personen sind in aller Regel nicht unmittelbar auf Bundesebene organisiert, sondern nur mittelbar über die Mitgliedsorganisation.

Selbsthilfeförderung

Selbsthilfeförderung meint die finanzielle Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch verschiedene Kostenträger:

  • Öffentliche Hand: Bund, Länder und Kommunen
  • Krankenkassen
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung

Die finanzielle Förderung durch die Krankenkassen, Pflegeversicherung und Rentenversicherung ist in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern geregelt.

Es gibt auch private Geldgeber: Spender, Stiftungen und teils Wirtschaftsunternehmen. Die Finanzierung durch Wirtschaftsunternehmen wird kritisch gesehen, siehe auch Begriff Autonomie der Selbsthilfe.

Selbsthilfefreundliches Krankenhaus

Als Selbsthilfefreundliches Krankenhaus werden Krankenhäuser bezeichnet, die bestimmte Qualitätskriterien zur Einbeziehung von Selbsthilfegruppen erfüllen. Insgesamt acht Qualitätskriterien hat das Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen hierfür definiert. Kriterien sind beispielsweise, dass Selbsthilfegruppen sich in den Räumen des Krankenhauses präsentieren können und das Krankenhaus eine Selbsthilfebeauftragte oder einen Selbsthilfebeauftragten benannt hat.

Selbsthilfefreundlichkeit

Selbsthilfefreundlichkeit meint allgemein eine wertschätzende Haltung gegenüber dem Engagement von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen. Die NAKOS setzt sich für ein selbsthilfefreundliches Klima in der Gesellschaft ein. Insbesondere gegenüber Politik und Fachleuten wirkt die NAKOS darauf hin, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen bei Vorgängen und Entscheidungen zu berücksichtigen.

Inzwischen wird der Begriff Selbsthilfefreundlichkeit oft für die strukturierte Zusammenarbeit von Gesundheitseinrichtungen mit Selbsthilfegruppen oder Selbsthilfekontaktstellen verwendet, siehe auch Begriff Selbsthilfefreundliches Krankenhaus.

Selbsthilfegruppe

Eine Selbsthilfegruppe ist ein Zusammenschluss von Menschen außerhalb ihrer alltäglichen Beziehungen (wie Familie oder Freundschaft), die vom gleichen Problem betroffen sind und sich regelmäßig treffen, um einander zu unterstützen. Sie können bei einer chronischen Erkrankung oder Behinderung, wie zum Beispiel bei einer Krebserkrankung oder Multipler Sklerose auf Dauer oder in einer bestimmten Lebenssituation, zum Beispiel bei Trennung / Scheidung oder einem Trauerfall, auf einen Zeitraum begrenzt sein.

Durchgeführt werden regelmäßige Gruppentreffen, die dem Austausch, der Information, der gegenseitigen Hilfe und gemeinsamen Aktivitäten dienen. Im Zentrum steht das vertrauensvolle offene Gespräch. Örtliche Selbsthilfegruppen können bei einer Selbsthilfeorganisation eingebunden oder unabhängig sein und arbeiten.

Selbsthilfeinitiative

Selbsthilfeinitiativen verfolgen zeitlich begrenzt ein besonderes Anliegen, zum Beispiel die Verbesserungen des öffentlichen Personenverkehrs für Menschen mit körperlichen Behinderungen oder die kindergerechte Gestaltung einer Wohnsiedlung und -infrastruktur. Sie entstehen und arbeiten in aller Regel unabhängig auf örtlicher Ebene. Selbsthilfeinitiativen können aber durchaus auch bei einer Selbsthilfeorganisation oder Selbsthilfedachorganisation eingebunden sein und / oder mit diesen zusammenarbeiten.

Selbsthilfekontaktstelle

Selbsthilfekontaktstellen sind eigenständige professionelle Beratungseinrichtungen auf örtlicher und regionaler Ebene. Sie arbeiten fach-, themen-, indikationsgruppen- und trägerübergreifend, sind also nicht auf eine bestimmte Problemstellung / Erkrankung bezogen oder begrenzt (etwa Trennung / Scheidung; Allergie / Asthma; Alkoholabhängigkeit). Sie verfügen über hauptamtliches Personal, Räume und Ressourcen. Selbsthilfekontaktstellen erbringen in aller Regel umfassende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur gemeinschaftlichen Selbsthilfe. Selbsthilfekontaktstellen können auch eine oder mehrere Außenstelle/n unterhalten oder an anderen Orten regelmäßige Außensprechstunden anbieten.

Selbsthilfeorganisation

Selbsthilfeorganisationen sind in der Regel verbandlich verfasste Organisationen von überwiegend oder ausschließlich natürlichen Personen auf Bundesebene, gegebenenfalls mit Untergliederungen oder stellvertretenden Einzelpersonen auf Landes-, Regional- oder Ortsebene. Selbsthilfeorganisationen arbeiten in der Regel zu einem (manchmal auch mehreren) spezifischen Themen oder Anliegen.

Selbsthilfeunterstützungseinrichtung (Sammelbegriff)

Als Sammelbegriff für die verschiedenen institutionellen Formen der Unterstützung der Selbsthilfe durch professionelle Fachkräfte wird von der NAKOS der Terminus „Selbsthilfeunterstützungseinrichtungen“ verwendet. Zusammenfassend bezeichnet werden damit sowohl Selbsthilfekontaktstellen als auch Selbsthilfeunterstützungsstellen.

Der Sammelbegriff dient der vereinfachten Beschreibung des Felds der Selbsthilfeunterstützung in der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit, zum Beispiel mündlich in Vorträgen, bei Fachdiskussionen und Veranstaltungen sowie in statistischen / tabellarischen Darstellungen.

Selbsthilfeunterstützungsstelle

Selbsthilfeunterstützungsstellen arbeiten ebenfalls fach-, themen-, indikationsgruppen- und trägerübergreifenden auf örtlicher und regionaler Ebene. Auch sie beziehen sich mit ihrem Angebot nicht auf eine bestimmte Problemstellung / Erkrankung (etwa Ängste; Essstörungen; Krebs; Rheuma). Sie sind jedoch keine eigenständigen professionellen Beratungseinrichtungen, sondern die Unterstützungsarbeit ist als Nebenaufgabe in andere Arbeitsbereiche integriert. Dies ermöglicht in aller Regel nur zeitlich begrenzte Angebote – durchaus auch innerhalb der Kernaufgaben der Information, Vermittlung und Beratung. Selbsthilfeunterstützungsstellen gibt es zum Beispiel bei Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden, Volkshochschulen, Universitäten oder kommunalen Behörden und Ämtern.

Selbsthilfevereinigung (Sammelbegriff)

Die verschiedenen Formen gemeinschaftlicher Selbsthilfe auf überörtlicher Ebene werden von der NAKOS unter dem Sammelbegriff „(Bundesweite) Selbsthilfevereinigungen“ zusammengefasst.

Der Sammelbegriff bündelt die Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfedachorganisationen und die Gemeinschaft der Anonymousgruppen auf Bundesebene. Diese Vereinigungen arbeiten zu einem bestimmten Themenschwerpunkt bzw. zu einem Themenspektrum / Themenkontinuum.

Soziale Selbsthilfe

Bei Selbsthilfe denken viele an Gruppen zu gesundheitlichen Themen im weitesten Sinne: Menschen mit unterschiedlichen körperlichen Erkrankungen, Behinderungen, auch psychischen Erkrankungen und Süchten schließen sich zusammen.

Es gibt aber auch die so genannte Soziale Selbsthilfe innerhalb der Selbsthilfelandschaft: Gruppen und Initiativen, die sich vorrangig mit sozialen Themen befassen. Hierzu gehören zum Beispiel Initiativen zur Arbeitslosigkeit, zum Leben im Alter, Frauen-, Männer- und Kindergruppen, Mütter- und Väterzentren, Gruppen für Migrantinnen und Migranten, Gruppen zu Themen wie Partnerschaft, Beziehung, Einsamkeit, Gewalt, Missbrauch, Sexualität, Mobbing am Arbeitsplatz, Umweltinitiativen, Nachbarschaftshilfen, Projekte, die unser Lebensumfeld verbessern wollen und vieles mehr.

Spenden / Zuwendungen

Spenden sind nicht mit der Erwartung von Gegenleistungen verbunden, sondern frei für die satzungsgemäßen Zwecke einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung verwendbar. Spenden an gemeinnützige Vereine sind für die Geldgeber steuerlich absetzbar. Ab einem Spendenbetrag über 200 € benötigt der*die Spender*in dafür eine Zuwendungsbestätigung. Um für die erhaltenen Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können, ist die Bestätigung der „Gemeinnützigkeit“ vom Finanzamt regelmäßig zu erneuern. Hat die Gruppe, Initiative oder Vereinigung keine Anerkennung als gemeinnützig, dann ist die Spende nicht steuerlich absetzbar. Spenden – auch Sachspenden – gelten immer als Einnahmen, die steuerlich zu erklären sind, gewöhnlich aber keine Steuerpflicht nach sich ziehen. Die steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) ist möglich.

Sponsoringeinnahmen

Unter Sponsoring wird rechtlich ein Vertragsverhältnis verstanden, an dem zwei oder mehrere Partner beteiligt sind. Der Sponsor will mit Hilfe seines Vertragspartners, zum Beispiel einer gemeinnützigen Körperschaft erreichen, dass sein am Markt angebotenes Produkt oder seine Dienstleistung eine Steigerung des Bekanntheitsgrades erlangt. Sponsoringgelder können für die Unternehmen, die diese bereitstellen, Betriebsausgaben sein, die sie als Werbungskosten absetzen. Für eine Selbsthilfegruppe, -initiative oder -vereinigung können Sponsoringgelder nach der Abgabenordnung Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein – und zwar dann, wenn sie an den Werbemaßnahmen des Sponsors aktiv mitwirkt. Eine „aktive Mitwirkung“ an Werbemaßnahmen des Sponsors kann bereits dadurch gegeben sein, dass auf der eigenen Internetseite durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu dem Internetangebot der sponsernden Firma umgeschaltet wird.

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Das Einkommensteuergesetz sieht zur Gewährung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen durch gemeinnützige Vereine, Stiftungen usw. zwei unterschiedliche Regelungen vor: den so genannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von jährlich 3.000 Euro und den Ehrenamtspauschbetrag von 840 Euro (Stand: 2020). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche oder eine gemeinnützige Körperschaft ausgeübt wird. Den Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) können Personen in Anspruch nehmen, die nebenberuflich als Ausbilder*in, Dozent*in, Pfleger*in, Erzieher*in oder Künstler*in tätig sind. Bei der Ehrenamtspauschale gibt es dagegen keine Vorgabe, welche Tätigkeit begünstigt ist. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Beide Freibeträge können für die gleiche Tätigkeit nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wenn jedoch verschiedene Tätigkeiten im Ehrenamt und als Übungsleiter*in ausgeübt und gesondert vergütet werden, kann zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch der vom Ehrenamtsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer / Kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuer ist Mehrwertsteuer. Jeder Verein und jedes Mitglied einer informellen Gruppe (BGB-Gesellschaft), das eine freiberufliche oder gewerbliche Steuernummer hat, hat einen Freibetrag für einen Umsatz aus wirtschaftlicher Betätigung von 22.000 Euro pro Jahr (so genannte Kleinunternehmerregel gemäß § 19 UStG [Umsatzsteuergesetz]) (Stand 2020). Ab diesem Gesamtumsatz werden alle wirtschaftlich erzielten Einnahmen im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig / mehrwertsteuerpflichtig.

Unfallversicherung

Jede Person, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert. Als Pflichtversicherung gleicht die gesetzliche Unfallversicherung Gesundheitsschäden aus, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei spielen unterschiedliche Berufsgenossenschaften eine Rolle. Zum Beispiel sind satzungsmäßige Amtsträger und mit besonderen Aufgaben betraute Personen über die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (bgw) versichert, wenn dies entsprechend gemeldet wird. Bei informellen Selbsthilfegruppen (BGB-Gesellschaften) sind jene ehrenamtlich tätigen Personen versichert, die sich über das eigene Betroffensein hinaus für Andere engagieren und dazu vom Träger bzw. Verein berufen sind. Diese ehrenamtliche Berufung sollte schriftlich erfolgen. Das kann zum Beispiel mit der Übernahme der Gruppenleitungsfunktion gegeben sein. Für Menschen, die sich in informellen Gruppen oder Initiativen engagieren, gelten unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern: Oft gibt ein Landesrahmenvertrag oder ein Sammelvertrag Sicherheit, um jenen einen Versicherungsschutz zu gewährleisten, die in einer Gruppenleitung engagiert sind. Patientenvertreter*innen sind durch die Mitgliedschaft in der maßgeblichen Organisation, über die sie benannt werden, in ihrer Tätigkeit als Patientenvertreter*in unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Organisation, über die sie benannt sind, dies bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmeldet.

Veranstalterhaftpflicht

Wer zu einer öffentlichen Veranstaltung, zum Beispiel zu einer Vortragsveranstaltung, einlädt und / oder eine solche durchführt, tritt als Veranstalter auf und haftet für den Fall, dass irgend etwas dabei passiert. Schutz bei Risiken kann eine spezielle Veranstalterhaftpflichtversicherung bieten.

Verein, der eingetragene Verein

Ein eingetragener Verein ist eine „juristische Person“ und muss offiziell gegründet werden. Es muss eine Satzung verabschiedet und ein Vorstand gewählt werden, der rechtsverbindlich den Verein nach außen vertritt und nach innen den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts / Vereinsgerichts muss der Verein registriert werden. Ist dies erfolgt, dann ist er ein „e.V.“. Jede Satzungsänderung, jeder Wechsel von Funktionsträger*innen und Personen des Vorstands muss angezeigt werden. Ein eingetragener Verein existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Bei Rechtsgeschäften und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten haftet regelmäßig nur der eingetragene Verein selbst mit seinem Vereinsvermögen; die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften nicht. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit (so genannte „Durchgriffshaftung“). Im Gegensatz zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Vertreter des Vereins damit vor wirtschaftlichen Risiken aus der Vereinstätigkeit geschützt. Eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen und sich von der Körperschaftssteuer befreien lassen. Wenn der eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Im Hinblick auf Spenden sind als gemeinnützig anerkannte Vereine steuerlich privilegiert. Sie können Spender*innen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die diese bei ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Verein, der nicht eingetragene Verein

Der nicht eingetragene Verein wird im Gesetz als nicht rechtsfähiger Verein bezeichnet, weil er keine juristische Person darstellt, die im Register des Amtsgerichts eingetragen ist. Im Übrigen müssen aber Wesensmerkmale und viele Kennzeichen eines eingetragenen Vereins erfüllt sein. Zum Beispiel beruft er sich auf eine Satzung, hat einen förmlich gewählten Vorstand, hält Mitgliederversammlungen ab und existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Er ist aber nur in gleichem Umfang rechtsfähig wie eine BGB-Gesellschaft. Im Unterschied zu BGB-Gesellschaft, bei der alle Personen zu gleichen Teilen persönlich für die Verbindlichkeiten in Haftung genommen werden, haften die Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nicht für den Verein. Aber: Diejenige Person, die für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt – also in der Regel der Vorstand – haftet persönlich für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten („Handelndenhaftung“). In der Praxis wird ein nicht eingetragener Verein jedoch meist wie eine juristische Person behandelt, zum Beispiel vom Finanzamt im Hinblick auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer oder bei der Einrichtung eines eigenen Bankkontos. Die Berufung auf die Satzung des Hauptvereins ist in diesem Fall zulässig. Wenn der nicht eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Auch nicht eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen.

Vereinssatzung

Laut Gesetz muss die Satzung eines Vereins folgendes enthalten: Vereinsname, Vereinssitz (Ort) sowie Regelungen zur Eintragung des Vereins, zum Vereinszweck, zu Ein- und Austritt von Mitgliedern, zu den Mitgliedsbeiträgen, zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Protokollierung), zur Bildung des Vorstandes und zur Einberufung der Mitgliederversammlung (Form und Frist). Fehlt einer dieser zwingenden Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Mit Beschluss vom 24.9.2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass die Einladung von Vereinsmitgliedern per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes einer in der Vereinssatzung bestimmten Schriftform genügt (AZ 27 W 104/15). Die Finanzämter bieten Mustersatzungen an, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit benutzt werden sollten.

Vergütungen an den Vorstand

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich tätig sind (§ 27 Abs. 3 BGB und Anwendungserlass zur AO Ziff 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3). Eine Aufhebung dieses Vergütungsverbots ist ausschließlich über die Vereinssatzung möglich. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung hierzu ist nicht ausreichend. Die Einführung einer Ehrenamtspauschale erfordert daher eine entsprechende Satzungsänderung.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Vereinsvorstände können neben einer betrieblichen Haftpflichtversicherung vor der Haftung für durch ihr Verschulden entstandene finanzielle Schäden durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geschützt werden. Da ein ehrenamtlicher Vorstand nur einer gesetzlich eingeschränkten Haftung unterliegt, kann eine erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Eigenschadendeckung für einen Verein eine sinnvolle Ergänzung sein. Damit können auch Schäden reguliert werden, die bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Vorstandes entstehen. Beispiel: der ehrenamtliche Vorstand vergisst den Förderantrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber für diese Fahrlässigkeit nicht. Über die erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kann der Eigenschaden aber beglichen werden.

Verschwiegenheitsverpflichtung

Die wechselseitige Verschwiegenheitsverpflichtung in einer Gruppe, Initiative oder Vereinigung schafft Vertrauen zwischen den Beteiligten und bietet Schutz vor einer missbräuchlichen Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte. Artikel 1 und 2 Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung) stellen die verfassungsrechtliche Grundlage dar. Die Verschwiegenheitsverpflichtung muss „vertraglich“ zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen. Bei Vereinen können die Satzung oder der Aufnahmeantrag, bei informellen Gruppen (BGB-Gesellschaften) das Gruppenreglement, die Teilnehmerliste oder ein Protokoll für die schriftliche Form genutzt werden. Wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt wird, kann das zu einem persönlichen Schaden führen und Anlass für zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sein. Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung treten auch strafrechtliche Folgen ein.

Vertretungsbefugnis im Verein

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 21 bis 79. Viele dieser Regelungen können in der Satzung außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist die Satzung des Vereins die maßgebliche Grundlage für die rechtliche Verfassung des Vereins. Auf die Formulierung der Satzung sollte bei der Gründung daher große Sorgfalt gelegt werden. Spätere Satzungsänderungen sind aufwändig. Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Gründung eines Vereins ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch gibt es Bestimmungen zu den Formalien der Gründungsversammlung und darüber, was in der Satzung eines eingetragenen Vereins stehen muss. Rechtlich ist die Eintragung eines Vereins nicht zwingend vorgeschrieben.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / Zweckbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Erzielt ein gemeinnütziger Verein Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, so unterliegen diese der Besteuerung. Der Verein kann dann der Körperschaftsteuer und der Gewerbeertrag auch der Gewerbesteuer unterliegen, sofern die jeweiligen Freigrenzen überschritten werden. Auf die getätigten Umsätze muss zudem beim Überschreiten der so genannten Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer gezahlt werden. Ist ein Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt meist ein Zweckbetrieb vor. Dieser ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Wenn die Umsätze unter der Freigrenze für Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer von 22.000 Euro liegen, ist auch keine Umsatzsteuer abzuführen sofern bei der steuerlichen Anmeldung nicht anders votiert wurde. Liegen die Umsätze darüber, sind auf die gesamten Umsätze Umsatzsteuer von 7 Prozent bei einem Zweckbetrieb zu berechnen.