Förderung der Selbsthilfe

Die Förderung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe in Deutschland besteht im Wesentlichen aus einer infrastrukturellen und einer finanziellen Komponente.

Die infrastrukturelle Förderung von Selbsthilfegruppen leisten vor allem rund 300 Selbsthilfekontaktstellen in Deutschland, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder die Organisation von Selbsthilfetagen. Finanzielle Zuwendungen erhalten Selbsthilfegruppen und -vereinigungen von der öffentlichen Hand (Bund, Länder und Kommunen), den Sozialversicherungsträgern (vorrangig durch gesetzliche Krankenkassen) sowie von privaten Geldgebern wie Spender*innen, Sponsoren und Stiftungen.
Hinzu kommt die indirekte, ideelle Förderung der Selbsthilfe, die auf die Schaffung eines selbsthilfefreundlichen Klimas in der Gesellschaft und die Akzeptanz der gemeinschaftlichen Selbsthilfe zielt.

Die Bedeutung und Anerkennung der gemeinschaftlichen Selbsthilfe in Deutschland zeigt sich auch in der finanziellen Förderung. Im Bereich der Kranken- und der Pflegeversicherung ist sie gesetzlich verpflichtend festgeschrieben. Die Selbsthilfeförderung durch die Rentenversicherung und durch die öffentliche Hand ist dagegen gesetzlich nicht verpflichtend. Die bundesweite Selbsthilfekontaktstelle NAKOS veröffentlicht laufend aktualisierte Zahlen zur finanziellen Förderung der Selbsthilfe.
NAKOS: Zahlen und Fakten

Förderung durch die Krankenkassen und ihre Verbände

Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle, infrastrukturelle und finanzielle Hilfen, weil diese in vielfältiger und wirksamer Weise die professionellen Angebote der Gesundheitsversorgung ergänzen kann. Dabei ist das besondere Merkmal der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ihre Betroffenenkompetenz.

Seit 1992 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen im Paragraf 20h Sozialgesetzbuch V (§ 20h SGB V). Seit 2008 sind die Krankenkassen zur Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe verpflichtet. Die Fördermittel werden zur Weiterentwicklung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe bereitgestellt.
Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erfolgt dann, wenn sie sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Erkrankungen zum Ziel gesetzt haben.

Im Jahr 2022 verausgabten die gesetzlichen Krankenkassen bundesweit 86,8 Millionen Euro für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe und der gesundheitsbezogenen Unterstützungsarbeit der Selbsthilfekontaktstellen (BMG 2023). Durch die deutliche Anhebung der Fördermittel im Präventionsgesetz seit 1.1.2016 unterstreicht der Gesetzgeber die Bedeutung, die den Aktivitäten der gesundheitlichen Selbsthilfe für die Vermeidung von Folgeerscheinungen chronischer Erkrankungen (Tertiärprävention) zukommt.

Der GKV-Spitzenverband gibt den “Leitfaden zur Selbsthilfeförderung” heraus, in dem die Verfahrensregeln zur Förderung durch die Krankenkassen beschrieben werden. Die Förderung erfolgt über zwei Förderstränge: als Pauschalförderung und als Projektförderung.
GKV-Spitzenverband: Selbsthilfe Leitfaden zur Selbsthilfeförderung

Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände haben Förderstrukturen im Bund und in den Ländern geschaffen. Das Förderverfahren ist etabliert und es gibt feste Ansprechpersonen, insbesondere für die Pauschalförderung.

Der Verband der Ersatzkassen (Vdek) veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuellen Ansprechpartner für eine Antragstellung auf Bundesebene und für die Länder.
Vdek: Selbsthilfeförderung durch die GKV

Die NAKOS hat ebenfalls zahlreiche Hinweise zur Antragsstellung für Fördermittel nach § 20h SGB V auf ihrer Homepage aufbereitet.
NAKOS: Krankenkassen

Förderung durch die öffentliche Hand

Die Selbsthilfeförderung der öffentlichen Hand ist eine freiwillige, nicht gesetzlich verpflichtend geregelte Aufgabe. Auf der Bundesebene werden vor allem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Modellvorhaben und einige bundesweit arbeitende Selbsthilfeorganisationen sowie die NAKOS gefördert. Auf der Ebene der Bundesländer werden örtliche Selbsthilfegruppen oder landesweite Selbsthilfeorganisationen gefördert, die zu gesundheitlichen Themen arbeiten (z.B. Suchtselbsthilfe, Krebs), seltener solche zu sozialen oder psychosozialen Anliegen (z.B. Alleinerziehende). In den meisten Ländern erfolgt auch eine infrastrukturelle Förderung durch Zuwendungen an Selbsthilfekontaktstellen. Auf der Ebene der Kommunen werden vorrangig örtliche Selbsthilfegruppen sowie Selbsthilfekontaktstellen gefördert. Der Förderumfang ist je nach kommunalen Gegebenheiten sehr unterschiedlich und lässt sich nicht genau beziffern.

Förderung durch die Rentenversicherung

Insgesamt 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung fördern die gemeinschaftliche Selbsthilfe auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI durch „Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern“. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Im Jahr 2021 förderten die Deutsche Rentenversicherung Bund und die regionalen Rentenversicherungsträger die Selbsthilfe mit insgesamt 7,7 Millionen Euro (vgl. BAR 2022, S. 201).

Förderung durch die Pflegeversicherung

Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (SPV) stehen nach § 45d SGB XI aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ebenfalls Mittel zur Förderung der Selbsthilfe zur Verfügung. Diese Fördermittel dienen der Förderung und dem Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Besonderheit: private Pflegeversicherungen bringen ebenfalls Mittel ein. In 2022 wurden 4,5 Millionen Euro von den Pflegekassen für die Förderung der Pflegeselbsthilfe ausgeschüttet. Die Pflegekassen sind seit 2019 verpflichtet, hierfür einen Betrag von 15 Cent pro Versichert*en und Jahr aufzuwenden. Das sind pro Jahr insgesamt ungefähr 12 Millionen Euro. Eine Komplementärfinanzierung in Höhe eines Viertels durch die Länder und / oder Kommunen ist Voraussetzung für eine Förderung.

GKV-Spitzenverband: Selbsthilfe. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI

Selbsthilfeförderung ist eine Gemeinschaftsaufgabe

Trotz der gestiegenen Anerkennung der (gesundheitsbezogenen) Selbsthilfe in der Gesellschaft fehlt weiterhin eine einheitliche und gemeinsam getragene Förderpraxis, die dem erheblichen Potenzial der gemeinschaftlichen Selbsthilfe Rechnung trägt. Die Förderung von gegenseitiger Hilfe, sozialem und bürgerschaftlichem Engagement, Solidarität, Teilhabe und Beteiligung ist als vorsorgende Investition in der Gesellschaft zu begreifen. Für die Förderung der Selbsthilfe fordert die DAG SHG deshalb gesetzliche Regelungen und Vereinbarungen, bei denen die Selbsthilfeförderung als Gemeinschaftsaufgabe der öffentlichen Hand sowie der gesetzlichen Sozialversicherungsträger erfolgt.

Quellennachweise

BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V.: Teilhabeverfahrensbericht 2022. Frankfurt a.M. 2022
https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/THVB/4_THVB_2022.pdf

BMG – Bundesministerium für Gesundheit: Gesetzliche Krankenversicherung. Rechnungsergebnisse 2022. Berlin 2023
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Finanzergebnisse/KJ1_2022_Internet.pdf