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"Impressumspflicht"

Lexikon

Impressumspflicht

Bei Internetseiten spricht man sowohl von Impressum als auch von Anbieterkennzeichnung. Die Impressumspflicht für Internetseiten ist im Telemediengesetz (TMG) und im Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) nachzulesen. Diese Regelungen sollen sowohl ein Mindestmaß an Transparenz und Information über Anbieter von Internetdiensten bieten sowie eine mögliche Rechtsverfolgung im Streitfall erleichtern. Anonyme Internetseiten sind nur in Ausnahmefällen zugelassen, und zwar, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Nicht kennzeichnungspflichtig sind auch Meinungsäußerungen in Foren sowie der gelegentliche, private wirtschaftliche Geschäftsverkehr, etwa beim Verkauf von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen.