Die Selbsthilfeförderung ist in verschiedenen Sozialgesetzbüchern festgeschrieben. Seit 2008 bestehen gemäß § 45d SGB XI Möglichkeiten einer Förderung gemeinschaftlicher Selbsthilfe bezogen auf Pflege. Es bestehen drei förderfähige Sachverhalte, die in der Pflegeversicherung zur Pflegeselbsthilfe verankert sind. Zur Förderung des Ausbaus von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen ist die finanzielle Beteiligung der Länder notwendig. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere über die Umsetzung zu bestimmen.

Die gesundheitsbezogene Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Kassen (SGB V) ist auf die Erkrankung der Selbsthilfegruppenmitglieder fokussiert. Dagegen ist die pflegebezogene Selbsthilfeförderung durch das SGB XI auf die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen oder vergleichbar Nahestehenden ausgerichtet. Trotz der verschiedenen Ausrichtungen ist beiden Fördermöglichkeiten eines gemeinsam: die Zielgruppe. Pflegebedürftigkeit geht oft mit einer Erkrankung einher, sodass Pflege-Selbsthilfegruppen sowohl nach SGB V als auch nach SGB XI förderfähig sein können.

Mit einem tiefgehenden Verständnis der gesetzlichen und strukturellen Rahmenbedingungen können Fachkräfte in der Selbsthilfeunterstützung individuelle Beratungen durchführen. Sie können Interessierte über Fördermöglichkeiten informieren und ihnen helfen, die verfügbaren gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.