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"Verein"

Rechtliche Grundlagen

Selbsthilfegruppe als Verein

Eine Selbsthilfegruppe muss kein Verein sein. Es gehört jedoch in die gemeinschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gruppenmitglieder, ob sich die Gruppe in ihren Strukturen und Regeln eines Vereins organisieren möchte. Die Rechtsform als Verein bietet die Möglichkeit, sich auch in größerer Gemeinschaft zu strukturieren und rechtssicher Verbindlichkeiten zu regeln.

Wer einen Verein gründet, benötigt mindestens sechs weitere Mitstreiter*innen, mit denen man die Ideen und das Vorhaben teilt. Weiter wird eine Satzung benötigt, eine Gründungsversammlung muss erfolgen mit einem von den Gründungsmitgliedern unterschriebenen Protokoll über diese Gründungsversammlung sowie gewählte Vertreter*innen des Vereins, in der Regel den Vorstand.

Wer auch eine Eintragung des neuen Vereins ins Vereinsregister vornehmen will, sollte sich die Unterschriften der gewählten Vertreter*innen des Vorstands notariell beglaubigen lassen. Oft übernimmt diese*r Notar*in dann auch die weiteren Formalien zur Eintragung ins Vereinsregister, aber das ist in den verschiedenen Bundesländern in Deutschland unterschiedlich geregelt. Soll der Verein auch gemeinnützig sein, muss bei der Vereinsgründung darauf geachtet werden, dass der Verein sowohl gemeinnützige Zwecke verfolgt als auch dass das daraus resultierende Steuerprivileg beim zuständigen Finanzamt, in der Regel das für Vereine zuständige Finanzamt für Körperschaften, beantragt wird.

Bevor an die Gründung eines Vereins gedacht wird, sollten jedoch geprüft werden, ob ein Verein die passende, zweckmäßige Rechtsform für Ihre Unternehmung ist. Grundsätzlich wird von der deutschen Rechtsordnung eine Fülle von Vereinigungsformen zur Verfügung gestellt. Eine Typologie des Gesellschaftsrechts in Deutschland kann hier nicht aufgezeigt werden und ist im Bedarfsfall in der einschlägigen Literatur der Betriebswirtschaftslehre nachzulesen. Grob lässt sich hier nur darauf hinweisen, dass es keinen „Eine-Person-Verein“ gibt oder ein Verein sich nicht als erwerbswirtschaftliches Unternehmen eignet. Der angestrebte Zweck des Vereins sollte in der Form eines Idealvereins verfolgt werden. Für den Bereich der Selbsthilfe bietet die Rechtsform des Vereins jedoch sehr gute Grundvoraussetzungen infolge seiner Flexibilität im Vereinszweck und der Mitgliederzahl sowie seiner möglichen basisdemokratischen Grundstruktur.

Weitere Informationen zur Vereinsgründung sind im Lexikon zu finden.
Verein, der eingetragene Verein
Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigende Zwecke
Vereinssatzung

Lexikon

Verein, der eingetragene Verein

Ein eingetragener Verein ist eine „juristische Person“ und muss offiziell gegründet werden. Es muss eine Satzung verabschiedet und ein Vorstand gewählt werden, der rechtsverbindlich den Verein nach außen vertritt und nach innen den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts / Vereinsgerichts muss der Verein registriert werden. Ist dies erfolgt, dann ist er ein „e.V.“. Jede Satzungsänderung, jeder Wechsel von Funktionsträger*innen und Personen des Vorstands muss angezeigt werden. Ein eingetragener Verein existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Bei Rechtsgeschäften und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten haftet regelmäßig nur der eingetragene Verein selbst mit seinem Vereinsvermögen; die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften nicht. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit (so genannte „Durchgriffshaftung“). Im Gegensatz zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Vertreter des Vereins damit vor wirtschaftlichen Risiken aus der Vereinstätigkeit geschützt. Eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen und sich von der Körperschaftssteuer befreien lassen. Wenn der eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Im Hinblick auf Spenden sind als gemeinnützig anerkannte Vereine steuerlich privilegiert. Sie können Spender*innen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die diese bei ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Lexikon

Verein, der nicht eingetragene Verein

Der nicht eingetragene Verein wird im Gesetz als nicht rechtsfähiger Verein bezeichnet, weil er keine juristische Person darstellt, die im Register des Amtsgerichts eingetragen ist. Im Übrigen müssen aber Wesensmerkmale und viele Kennzeichen eines eingetragenen Vereins erfüllt sein. Zum Beispiel beruft er sich auf eine Satzung, hat einen förmlich gewählten Vorstand, hält Mitgliederversammlungen ab und existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Er ist aber nur in gleichem Umfang rechtsfähig wie eine BGB-Gesellschaft. Im Unterschied zu BGB-Gesellschaft, bei der alle Personen zu gleichen Teilen persönlich für die Verbindlichkeiten in Haftung genommen werden, haften die Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nicht für den Verein. Aber: Diejenige Person, die für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt – also in der Regel der Vorstand – haftet persönlich für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten („Handelndenhaftung“). In der Praxis wird ein nicht eingetragener Verein jedoch meist wie eine juristische Person behandelt, zum Beispiel vom Finanzamt im Hinblick auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer oder bei der Einrichtung eines eigenen Bankkontos. Die Berufung auf die Satzung des Hauptvereins ist in diesem Fall zulässig. Wenn der nicht eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Auch nicht eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen.

Gruppengründung

Vereinsgründung

In aller Regel schließen sich Selbsthilfegruppen ohne formalen organisatorischen Rahmen zu ihrer Gruppenarbeit zusammen. Manche entwickeln jedoch mit der Zeit Aktivitäten, die über den unmittelbaren Gruppenrahmen hinausgehen: Vielleicht wollen sie eine Beratung für andere Gleichbetroffene anbieten oder Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung für ihr Anliegen betreiben. Dann stellen sich Gruppen häufig die Frage, ob sie einen Verein gründen sollen, um so diese Ziele besser verwirklichen zu können. Oft werden dann auch finanzielle Mittel benötigt, und die Gründung eines Vereins ist vielfach eine Vorbedingung, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Mit der Gründung eines Vereins unternimmt die Selbsthilfegruppe einen qualitativen Schritt, für den Mitarbeitende der Selbsthilfekontaktstellen auf Wunsch Informationen bereithalten sollten. Neben der Empfehlung, eine der inzwischen zahlreichen Publikationen und Internetinformationen zum Thema „Wie gründe und leite ich einen Verein?“ zu konsultieren, sollte es im Gespräch mit den potenziellen Vereinsgründenden darum gehen, die oft nicht bedachten Folgen einer Vereinsgründung zu reflektieren: Dazu zählen nach der Satzungsentwicklung zum Beispiel die Übernahme zusätzlicher und regelmäßig anfallender organisatorischer Arbeiten wie Vorstandswahlen, Nachweis der Gemeinnützigkeit, Einwerbung von Spenden, Abrechnung der Vereinsmittel, Einbindung von Fördermitgliedern sowie die Veränderungen des Macht- und Informationsgefälles, die durch die Übernahme von Rechten und Pflichten durch den Vorstand in der Selbsthilfegruppe entstehen.

Tipp Je nach lokalen Gegebenheiten bietet sich bei der Beratung zur Vereinsgründung und zu speziellen Themen der Vereinsführung eine Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden oder anderen sozialen Einrichtungen an.

Wegweiser Bürgergesellschaft: Arbeit im Verein

Lexikon

Vereinssatzung

Laut Gesetz muss die Satzung eines Vereins folgendes enthalten: Vereinsname, Vereinssitz (Ort) sowie Regelungen zur Eintragung des Vereins, zum Vereinszweck, zu Ein- und Austritt von Mitgliedern, zu den Mitgliedsbeiträgen, zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Protokollierung), zur Bildung des Vorstandes und zur Einberufung der Mitgliederversammlung (Form und Frist). Fehlt einer dieser zwingenden Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Mit Beschluss vom 24.9.2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass die Einladung von Vereinsmitgliedern per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes einer in der Vereinssatzung bestimmten Schriftform genügt (AZ 27 W 104/15). Die Finanzämter bieten Mustersatzungen an, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit benutzt werden sollten.

Lexikon

Vertretungsbefugnis im Verein

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 21 bis 79. Viele dieser Regelungen können in der Satzung außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist die Satzung des Vereins die maßgebliche Grundlage für die rechtliche Verfassung des Vereins. Auf die Formulierung der Satzung sollte bei der Gründung daher große Sorgfalt gelegt werden. Spätere Satzungsänderungen sind aufwändig. Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Gründung eines Vereins ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch gibt es Bestimmungen zu den Formalien der Gründungsversammlung und darüber, was in der Satzung eines eingetragenen Vereins stehen muss. Rechtlich ist die Eintragung eines Vereins nicht zwingend vorgeschrieben.