Ergebnisse aus der Themensuche zu dem Suchbegriff
"Urheberrecht"

Öffentlichkeitsarbeit

Urheberrecht beachten

Texte, Fotos, Graphiken, Musikstücke oder Filme dürfen nur dann auf der eigenen Internetseite eingebunden werden, wenn das Urheberrecht dazu bei den Betreibenden der Internetseite liegt oder wenn dazu von der/dem Urheber*in ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das Nutzungsrecht sollte schriftlich eingeholt werden. Es ist nicht ausreichend, die Quelle zu benennen also beispielsweise den Namen der/des Fotograf*in. Bei Werken unter freier Lizenz, zum Beispiel „Creative Commons“, gilt das jeweilige Lizenzmodell.

Bei unklarer Herkunft eines Textes oder Bildes sollte auf die Verwendung verzichtet werden. Bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, muss eine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegen. Bei abgebildeten Minderjährigen ist es notwendig, das Einverständnis der Eltern oder gesetzlichen Vertreter einzuholen. Eine Ausnahme besteht bei sogenannten „Stock“- Fotos aus einer Fotodatenbank – dann gelten die jeweiligen Bedingungen der Fotodatenbank.

Es sollte folglich immer geprüft werden, ob und zu welchen Bedingungen Werke von anderen zu nutzen sind. Ansonsten sind Abmahnungen zu befürchten. Unwissenheit schützt in diesem Fall nicht. Eine Strafe muss, wenn der Vorwurf stichhaltig ist, in der Regel trotzdem bezahlt werden. Ausnahmen zur Notwendigkeit, Nutzungsrechte einzuholen, können gegeben sein, wenn Textteile oder Bilder lediglich „zitiert“ werden. Ein Textzitat zum Beispiel ist dann gegeben, wenn ein als Zitat ausgewiesener Auszug aus einem Text genutzt wird und im übrigen Text eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Text erfolgt. Notwendig ist hier eine vollständige Quellenangabe über Urheber*in, Titel des Werkes, Ort der Publikation, Fundstelle. Ein Bildzitat wiederum ist nur dann zulässig, wenn es eigene Ausführungen belegt oder unterstützt. Das Bild darf zudem nur verwendet werden, wenn es notwendig ist, genau dieses und kein anderes Bild zu verwenden. Betreibende von Internetforen oder anderen interaktiven Angeboten sollten ihre Nutzer*innen darauf hinweisen, dass dort keine Inhalte eingestellt werden dürfen, die das Urheberrecht von anderen verletzen. Sollten die Betreibenden von interaktiven Angeboten von einer Urheberrechtsverletzung in ihrem Angebot Kenntnis erhalten, sind sie gehalten, diese Inhalte umgehend, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme, zu entfernen.