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"Unfallversicherung"

Lexikon

Unfallversicherung

Jede Person, die in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert. Als Pflichtversicherung gleicht die gesetzliche Unfallversicherung Gesundheitsschäden aus, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei spielen unterschiedliche Berufsgenossenschaften eine Rolle. Zum Beispiel sind satzungsmäßige Amtsträger und mit besonderen Aufgaben betraute Personen über die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (bgw) versichert, wenn dies entsprechend gemeldet wird. Bei informellen Selbsthilfegruppen (BGB-Gesellschaften) sind jene ehrenamtlich tätigen Personen versichert, die sich über das eigene Betroffensein hinaus für Andere engagieren und dazu vom Träger bzw. Verein berufen sind. Diese ehrenamtliche Berufung sollte schriftlich erfolgen. Das kann zum Beispiel mit der Übernahme der Gruppenleitungsfunktion gegeben sein. Für Menschen, die sich in informellen Gruppen oder Initiativen engagieren, gelten unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern: Oft gibt ein Landesrahmenvertrag oder ein Sammelvertrag Sicherheit, um jenen einen Versicherungsschutz zu gewährleisten, die in einer Gruppenleitung engagiert sind. Patientenvertreter*innen sind durch die Mitgliedschaft in der maßgeblichen Organisation, über die sie benannt werden, in ihrer Tätigkeit als Patientenvertreter*in unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Organisation, über die sie benannt sind, dies bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmeldet.