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"Nicht eingetragener Verein"

Rechtliche Grundlagen

Selbsthilfegruppe als Verein

Eine Selbsthilfegruppe muss kein Verein sein. Es gehört jedoch in die gemeinschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gruppenmitglieder, ob sich die Gruppe in ihren Strukturen und Regeln eines Vereins organisieren möchte. Die Rechtsform als Verein bietet die Möglichkeit, sich auch in größerer Gemeinschaft zu strukturieren und rechtssicher Verbindlichkeiten zu regeln.

Wer einen Verein gründet, benötigt mindestens sechs weitere Mitstreiter*innen, mit denen man die Ideen und das Vorhaben teilt. Weiter wird eine Satzung benötigt, eine Gründungsversammlung muss erfolgen mit einem von den Gründungsmitgliedern unterschriebenen Protokoll über diese Gründungsversammlung sowie gewählte Vertreter*innen des Vereins, in der Regel den Vorstand.

Wer auch eine Eintragung des neuen Vereins ins Vereinsregister vornehmen will, sollte sich die Unterschriften der gewählten Vertreter*innen des Vorstands notariell beglaubigen lassen. Oft übernimmt diese*r Notar*in dann auch die weiteren Formalien zur Eintragung ins Vereinsregister, aber das ist in den verschiedenen Bundesländern in Deutschland unterschiedlich geregelt. Soll der Verein auch gemeinnützig sein, muss bei der Vereinsgründung darauf geachtet werden, dass der Verein sowohl gemeinnützige Zwecke verfolgt als auch dass das daraus resultierende Steuerprivileg beim zuständigen Finanzamt, in der Regel das für Vereine zuständige Finanzamt für Körperschaften, beantragt wird.

Bevor an die Gründung eines Vereins gedacht wird, sollten jedoch geprüft werden, ob ein Verein die passende, zweckmäßige Rechtsform für Ihre Unternehmung ist. Grundsätzlich wird von der deutschen Rechtsordnung eine Fülle von Vereinigungsformen zur Verfügung gestellt. Eine Typologie des Gesellschaftsrechts in Deutschland kann hier nicht aufgezeigt werden und ist im Bedarfsfall in der einschlägigen Literatur der Betriebswirtschaftslehre nachzulesen. Grob lässt sich hier nur darauf hinweisen, dass es keinen „Eine-Person-Verein“ gibt oder ein Verein sich nicht als erwerbswirtschaftliches Unternehmen eignet. Der angestrebte Zweck des Vereins sollte in der Form eines Idealvereins verfolgt werden. Für den Bereich der Selbsthilfe bietet die Rechtsform des Vereins jedoch sehr gute Grundvoraussetzungen infolge seiner Flexibilität im Vereinszweck und der Mitgliederzahl sowie seiner möglichen basisdemokratischen Grundstruktur.

Weitere Informationen zur Vereinsgründung sind im Lexikon zu finden.
Verein, der eingetragene Verein
Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigende Zwecke
Vereinssatzung

Lexikon

Verein, der nicht eingetragene Verein

Der nicht eingetragene Verein wird im Gesetz als nicht rechtsfähiger Verein bezeichnet, weil er keine juristische Person darstellt, die im Register des Amtsgerichts eingetragen ist. Im Übrigen müssen aber Wesensmerkmale und viele Kennzeichen eines eingetragenen Vereins erfüllt sein. Zum Beispiel beruft er sich auf eine Satzung, hat einen förmlich gewählten Vorstand, hält Mitgliederversammlungen ab und existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Er ist aber nur in gleichem Umfang rechtsfähig wie eine BGB-Gesellschaft. Im Unterschied zu BGB-Gesellschaft, bei der alle Personen zu gleichen Teilen persönlich für die Verbindlichkeiten in Haftung genommen werden, haften die Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nicht für den Verein. Aber: Diejenige Person, die für den Verein Rechtsgeschäfte abschließt – also in der Regel der Vorstand – haftet persönlich für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten („Handelndenhaftung“). In der Praxis wird ein nicht eingetragener Verein jedoch meist wie eine juristische Person behandelt, zum Beispiel vom Finanzamt im Hinblick auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer oder bei der Einrichtung eines eigenen Bankkontos. Die Berufung auf die Satzung des Hauptvereins ist in diesem Fall zulässig. Wenn der nicht eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Auch nicht eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen.