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"Gesellschaft bürgerlichen Rechts"

Lexikon

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wer sich mit mindestens einer Person für ein gemeinsames Ziel oder einen gemeinsamen Zweck zusammentut, bildet automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die dann so genannte BGB-Gesellschaft entsteht also praktisch von selbst. So sind zum Beispiel Fahrgemeinschaften aber auch Selbsthilfegruppen BGB-Gesellschaften. Es gibt keine Formvorschriften, jede Person besitzt die gleichen Rechte und Pflichten. Für die Arbeit und die Zugehörigkeit zu der Gruppe treffen die Mitglieder in der Regel gemeinsame Vereinbarungen („Gesellschaftsvertrag“). Als Personengesellschaft besitzt eine BGB-Gesellschaft allerdings nur eine beschränkte Rechtsfähigkeit, verpflichtet bleiben immer die realen Personen.