Ergebnisse aus der Themensuche zu dem Suchbegriff
"Gemeinnützigkeit"

Lexikon

Gemeinnützigkeit, Anerkennung / Feststellung der Satzungsmäßigkeit

Soll ein Verein gemeinnützig werden, muss man sich an das zuständige Finanzamt für Körperschaften wenden. Für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins gibt es bei den Finanzämtern Mustervorlagen, die die gesetzlich zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit verlangt das Finanzamt das Gründungsprotokoll, die Satzung und den Nachweis der Eintragung (Registerauszug). Aber schon vorher, also noch vor der Eintragung ins Vereinsregister, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf vorlegt werden, damit dieses prüfen kann, ob die Satzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht. Es müssen „die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung … so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind“ (§ 60 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ ergeht vom Finanzamt als „Freistellungsbescheid“ von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Sie wird bei jeder Steuererklärung überprüft, für die zurückliegenden Jahre beschieden und ist in der Regel drei Jahre gültig. Auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig handeln und darin anerkannt werden.

Lexikon

Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigende Zwecke

Eingetragene, aber auch nicht eingetragene Vereine, können Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen erhalten. Steuerbegünstigende Zwecke, die in der Abgabenordnung (AO) aufgeführt werden, sind im Einzelnen Gemeinnützige Zwecke (§ 52), Mildtätige Zwecke (§ 53), Kirchliche Zwecke (§ 54) und Selbstlosigkeit (§ 55). Eine Körperschaft verfolgt laut § 52 dann gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens. Als gemeinnützig anzuerkennende Zwecke sind unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern oder des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Zweck „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ wird von den Finanzverwaltungen in der derzeitigen Praxis allerdings nicht anerkannt.