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"Feststellung der Satzungsmäßigkeit"

Lexikon

Gemeinnützigkeit, Anerkennung / Feststellung der Satzungsmäßigkeit

Soll ein Verein gemeinnützig werden, muss man sich an das zuständige Finanzamt für Körperschaften wenden. Für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins gibt es bei den Finanzämtern Mustervorlagen, die die gesetzlich zwingend erforderlichen Angaben enthalten. Bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit verlangt das Finanzamt das Gründungsprotokoll, die Satzung und den Nachweis der Eintragung (Registerauszug). Aber schon vorher, also noch vor der Eintragung ins Vereinsregister, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf vorlegt werden, damit dieses prüfen kann, ob die Satzung den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht. Es müssen „die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung … so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind“ (§ 60 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Anerkennung der „Gemeinnützigkeit“ ergeht vom Finanzamt als „Freistellungsbescheid“ von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Sie wird bei jeder Steuererklärung überprüft, für die zurückliegenden Jahre beschieden und ist in der Regel drei Jahre gültig. Auch nicht eingetragene Vereine können gemeinnützig handeln und darin anerkannt werden.