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"Eingetragener Verein"

Rechtliche Grundlagen

Selbsthilfegruppe als Verein

Eine Selbsthilfegruppe muss kein Verein sein. Es gehört jedoch in die gemeinschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gruppenmitglieder, ob sich die Gruppe in ihren Strukturen und Regeln eines Vereins organisieren möchte. Die Rechtsform als Verein bietet die Möglichkeit, sich auch in größerer Gemeinschaft zu strukturieren und rechtssicher Verbindlichkeiten zu regeln.

Wer einen Verein gründet, benötigt mindestens sechs weitere Mitstreiter*innen, mit denen man die Ideen und das Vorhaben teilt. Weiter wird eine Satzung benötigt, eine Gründungsversammlung muss erfolgen mit einem von den Gründungsmitgliedern unterschriebenen Protokoll über diese Gründungsversammlung sowie gewählte Vertreter*innen des Vereins, in der Regel den Vorstand.

Wer auch eine Eintragung des neuen Vereins ins Vereinsregister vornehmen will, sollte sich die Unterschriften der gewählten Vertreter*innen des Vorstands notariell beglaubigen lassen. Oft übernimmt diese*r Notar*in dann auch die weiteren Formalien zur Eintragung ins Vereinsregister, aber das ist in den verschiedenen Bundesländern in Deutschland unterschiedlich geregelt. Soll der Verein auch gemeinnützig sein, muss bei der Vereinsgründung darauf geachtet werden, dass der Verein sowohl gemeinnützige Zwecke verfolgt als auch dass das daraus resultierende Steuerprivileg beim zuständigen Finanzamt, in der Regel das für Vereine zuständige Finanzamt für Körperschaften, beantragt wird.

Bevor an die Gründung eines Vereins gedacht wird, sollten jedoch geprüft werden, ob ein Verein die passende, zweckmäßige Rechtsform für Ihre Unternehmung ist. Grundsätzlich wird von der deutschen Rechtsordnung eine Fülle von Vereinigungsformen zur Verfügung gestellt. Eine Typologie des Gesellschaftsrechts in Deutschland kann hier nicht aufgezeigt werden und ist im Bedarfsfall in der einschlägigen Literatur der Betriebswirtschaftslehre nachzulesen. Grob lässt sich hier nur darauf hinweisen, dass es keinen „Eine-Person-Verein“ gibt oder ein Verein sich nicht als erwerbswirtschaftliches Unternehmen eignet. Der angestrebte Zweck des Vereins sollte in der Form eines Idealvereins verfolgt werden. Für den Bereich der Selbsthilfe bietet die Rechtsform des Vereins jedoch sehr gute Grundvoraussetzungen infolge seiner Flexibilität im Vereinszweck und der Mitgliederzahl sowie seiner möglichen basisdemokratischen Grundstruktur.

Weitere Informationen zur Vereinsgründung sind im Lexikon zu finden.
Verein, der eingetragene Verein
Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigende Zwecke
Vereinssatzung

Lexikon

Verein, der eingetragene Verein

Ein eingetragener Verein ist eine „juristische Person“ und muss offiziell gegründet werden. Es muss eine Satzung verabschiedet und ein Vorstand gewählt werden, der rechtsverbindlich den Verein nach außen vertritt und nach innen den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts / Vereinsgerichts muss der Verein registriert werden. Ist dies erfolgt, dann ist er ein „e.V.“. Jede Satzungsänderung, jeder Wechsel von Funktionsträger*innen und Personen des Vorstands muss angezeigt werden. Ein eingetragener Verein existiert unabhängig von seinen Mitgliedern. Bei Rechtsgeschäften und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten haftet regelmäßig nur der eingetragene Verein selbst mit seinem Vereinsvermögen; die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften nicht. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit (so genannte „Durchgriffshaftung“). Im Gegensatz zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Vertreter des Vereins damit vor wirtschaftlichen Risiken aus der Vereinstätigkeit geschützt. Eingetragene Vereine können beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen und sich von der Körperschaftssteuer befreien lassen. Wenn der eingetragene Verein wirtschaftlich tätig ist, kann Umsatzsteuer anfallen. Im Hinblick auf Spenden sind als gemeinnützig anerkannte Vereine steuerlich privilegiert. Sie können Spender*innen Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die diese bei ihrer Steuererklärung geltend machen können.